Anmeldefristen, Einschulungstermine und Stichtagsregelung

Auto am Strand

Stichtagsregelung

Alle Kinder, die bis zum 30.September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig, so besagt es das Brandenburgische Schulgesetz § 37.

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern ebenfalls von der Schule aufgenommen werden.

In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden.
Im Einzelfall kann auf Antrag der Eltern eine Aufnahme in die Jahrgangstufe 2 erfolgen oder auch im laufenden Schuljahr in die Jahrgangstufe 1, je nach Entwicklungsstand des Kindes. Gemäß § 51 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz können schulpflichtige Kinder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können.
Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule.

Dokument von: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Termine Einschulung | Überschneidungsgebiet

Die Termine für die Anmeldung der Einschüler im jeweiligen Schuljahr werden in den Tageszeitungen und im Amtsblatt der Stadt Velten bekannt gegeben.

Für die beiden Grundschulen der Stadt Velten wurden per Beschluss Einzugsbereiche festgelegt (Einzugsbereich Löwenzahn Grundschule, Einzugsbereich Linden-Grundschule und Überschneidungsgebiet).
Die Schülerinnen und Schüler besuchen die für die Wohnung bzw. für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Grundschule.
Für das Überschneidungsgebiet entscheidet die Stadt Velten in Abstimmung mit den beiden Schulleitern gemäß vorhandener Aufnahmekapazitäten der Schulen und der Nähe der Wohnung zur Schule.

Das Staatliche Schulamt Neuruppin kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Eltern den Besuch einer anderen Schule gestatten.

Besondere Gründe dafür sind im Schulgesetz des Landes Brandenburg geregelt.

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