Sportunterricht
Liebe Eltern,
die Sportlehrer/innen unserer Schule bitten Sie dringend darauf zu achten, dass aus Sicherheitsgründen das Tragen von Schmuck (Ohrstecker, Ohrringen, Halsketten, Armbändern, Ringen, Uhren...) in den Sportstunden nicht gestattet ist.
Schmuck und Wertgegenstände werden nicht von Lehrkräften aufbewahrt, sondern müssen von den Schülern selbst (z.B. in der Sporttasche) aufbewahrt werden.
die Sportlehrer/innen unserer Schule bitten Sie dringend darauf zu achten, dass aus Sicherheitsgründen das Tragen von Schmuck (Ohrstecker, Ohrringen, Halsketten, Armbändern, Ringen, Uhren...) in den Sportstunden nicht gestattet ist.
Schmuck und Wertgegenstände werden nicht von Lehrkräften aufbewahrt, sondern müssen von den Schülern selbst (z.B. in der Sporttasche) aufbewahrt werden.
Auszüge aus Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht-VVAUFs) vom 08.Juli 1996 zuletzt geändert durch Dritte Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Aufsicht vom 13. April 2004
Anlage 1:
Sicherheit beim Unterricht im Fach Sport
1. Sportunterricht soll nur von Lehrkräften erteilt werden, die die erforderliche Qualifikation dafür besitzen (Erste Staatsprüfung oder Lehrbefähigung im Fach Sport als Diplomlehrer für Sport oder Diplomsportlehrer) und eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben. Sportunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 darf auch von Lehrkräften erteilt werden, die eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben und denen vom staatlichen Schulamt nach Prüfung ihrer fachlichen Voraussetzungen die Genehmigung dazu erteilt wurde, wenn Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Fach Sport nicht zur Verfügung stehen.
2. Die Lehrkraft soll die Übungsstätten als erste betreten und als letzte verlassen, um einen Missbrauch der Sportgeräte und Sportanlagen auszuschließen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Beschaffenheit der Übungsstätte dieses zulässt und eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern nicht zu erwarten ist.
3. Geräte und Übungsstätten sind von der Lehrkraft vor der Benutzung auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Nicht betriebssichere Geräte und Übungsstätten dürfen nicht benutzt werden und sind als solche zu kennzeichnen. Mängel sind unverzüglich der Schulleitung anzuzeigen.
4. Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die Großgeräte (Pferd, Bock, Barren, Schwebebalken, Reck) nach der Benutzung auf ihre niedrigste Höhe gestellt und in einem betriebssicheren Zustand abgestellt werden. Wurfgeräte, insbesondere Kugeln, Speere und Wurfbälle sind unter Verschluss zu halten und nur unter Aufsicht der Lehrkraft zu nutzen.
5. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben während des Unterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen. Gegenstände, die beim Sport behindern oder zu Verletzungen führen können, insbesondere Uhren, Ringe, Ketten, Armbänder, Ohrringe, Anstecker oder Piercing sind vor dem Beginn des Unterrichts abzulegen. Die Sportlehrkraft kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sie nach der Art und Beschaffenheit des Schmuckgegenstandes sowie der ausgeübten Sportart das Verletzungsrisiko als gering einschätzt oder sich die Verletzungsgefahr auf andere Weise, bei Ohrsteckern oder Piercing beispielsweise durch Überkleben mit Pflaster, minimieren lässt. Lange Haare sind so zusammenzustecken, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Alle Schülerinnen und Schüler, die Brillen tragen, sollen auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer Sportbrille hingewiesen werden. Die Teilnahme am Sportunterricht kann nach einer Belehrung auch ohne eine Sportbrille gestattet werden.
6. Es sind nur Übungen durchzuführen, die dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler entsprechen. Bei der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sind Anweisungen und Hinweise von Ärzten und Therapeuten zu berücksichtigen.
7. Hilfestellung ist dann erforderlich, wenn a. die Übung mit einer besonderen, durch Hilfestellung abwendbaren Gefahr verbunden ist oder b. der Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers dies erforderlich macht. Sicherheitsstellung ist bei allgemein schwierigen Übungen stets zu leisten.
8. Hilfe- und Sicherheitsstellung können von Lehrkräften oder von zuverlässigen und körperlich geeigneten Schülerinnen und Schülern gegeben werden. Die Lehrkraft ist für deren sorgfältige Auswahl und Einweisung verantwortlich.
9. Beim Unterricht in Gruppen soll sich die Lehrkraft dort aufhalten, wo das Gefahrenmoment am größten ist. Die Lehrkraft übernimmt bei besonders gefährlichen Übungen, insbesondere am Hochreck, Hochbarren, Trampolin und an den Ringen, selbst die Hilfe- oder Sicherheitsstellung.
10. Sind die Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der inneren Differenzierung auch ohne ständige Beaufsichtigung selbstständig üben. Die Lehrkraft behält die Gesamtverantwortung.
Anlage 1:
Sicherheit beim Unterricht im Fach Sport
1. Sportunterricht soll nur von Lehrkräften erteilt werden, die die erforderliche Qualifikation dafür besitzen (Erste Staatsprüfung oder Lehrbefähigung im Fach Sport als Diplomlehrer für Sport oder Diplomsportlehrer) und eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben. Sportunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 darf auch von Lehrkräften erteilt werden, die eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben und denen vom staatlichen Schulamt nach Prüfung ihrer fachlichen Voraussetzungen die Genehmigung dazu erteilt wurde, wenn Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Fach Sport nicht zur Verfügung stehen.
2. Die Lehrkraft soll die Übungsstätten als erste betreten und als letzte verlassen, um einen Missbrauch der Sportgeräte und Sportanlagen auszuschließen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Beschaffenheit der Übungsstätte dieses zulässt und eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern nicht zu erwarten ist.
3. Geräte und Übungsstätten sind von der Lehrkraft vor der Benutzung auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Nicht betriebssichere Geräte und Übungsstätten dürfen nicht benutzt werden und sind als solche zu kennzeichnen. Mängel sind unverzüglich der Schulleitung anzuzeigen.
4. Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die Großgeräte (Pferd, Bock, Barren, Schwebebalken, Reck) nach der Benutzung auf ihre niedrigste Höhe gestellt und in einem betriebssicheren Zustand abgestellt werden. Wurfgeräte, insbesondere Kugeln, Speere und Wurfbälle sind unter Verschluss zu halten und nur unter Aufsicht der Lehrkraft zu nutzen.
5. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben während des Unterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen. Gegenstände, die beim Sport behindern oder zu Verletzungen führen können, insbesondere Uhren, Ringe, Ketten, Armbänder, Ohrringe, Anstecker oder Piercing sind vor dem Beginn des Unterrichts abzulegen. Die Sportlehrkraft kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sie nach der Art und Beschaffenheit des Schmuckgegenstandes sowie der ausgeübten Sportart das Verletzungsrisiko als gering einschätzt oder sich die Verletzungsgefahr auf andere Weise, bei Ohrsteckern oder Piercing beispielsweise durch Überkleben mit Pflaster, minimieren lässt. Lange Haare sind so zusammenzustecken, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Alle Schülerinnen und Schüler, die Brillen tragen, sollen auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer Sportbrille hingewiesen werden. Die Teilnahme am Sportunterricht kann nach einer Belehrung auch ohne eine Sportbrille gestattet werden.
6. Es sind nur Übungen durchzuführen, die dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler entsprechen. Bei der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sind Anweisungen und Hinweise von Ärzten und Therapeuten zu berücksichtigen.
7. Hilfestellung ist dann erforderlich, wenn a. die Übung mit einer besonderen, durch Hilfestellung abwendbaren Gefahr verbunden ist oder b. der Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers dies erforderlich macht. Sicherheitsstellung ist bei allgemein schwierigen Übungen stets zu leisten.
8. Hilfe- und Sicherheitsstellung können von Lehrkräften oder von zuverlässigen und körperlich geeigneten Schülerinnen und Schülern gegeben werden. Die Lehrkraft ist für deren sorgfältige Auswahl und Einweisung verantwortlich.
9. Beim Unterricht in Gruppen soll sich die Lehrkraft dort aufhalten, wo das Gefahrenmoment am größten ist. Die Lehrkraft übernimmt bei besonders gefährlichen Übungen, insbesondere am Hochreck, Hochbarren, Trampolin und an den Ringen, selbst die Hilfe- oder Sicherheitsstellung.
10. Sind die Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der inneren Differenzierung auch ohne ständige Beaufsichtigung selbstständig üben. Die Lehrkraft behält die Gesamtverantwortung.